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Ein Geschäftsessen, ein Bon, eigentlich ein Fall wie jeder andere — und doch ist der Bewirtungsbeleg der Beleg mit den meisten Sonderregeln im Alltag eines Kleinunternehmers. Dieser Artikel erklärt die zwei, über die man wirklich stolpert: die Teilung in 70 und 30 Prozent, und die Angaben, die auf dem Bon ergänzt werden.
Warum die Steuer hier genauer hinschaut
Ein Bürostuhl ist eindeutig betrieblich. Ein Abendessen ist es nie ganz — gegessen hätte man auch ohne den Geschäftspartner. Genau wegen dieser Nähe zur privaten Lebensführung behandelt das Einkommensteuerrecht Bewirtungskosten strenger als andere Ausgaben: mit einer pauschalen Teilung und mit Nachweispflichten, die es bei der Druckerpatrone nicht gibt.
Die 70/30-Teilung
Die Grundregel steht im Einkommensteuergesetz: Von angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind 70 Prozent als Betriebsausgabe vorgesehen — die übrigen 30 Prozent bleiben außen vor, als Pauschale für den privaten Anteil, der in jedem Essen steckt.
Wichtig zum Einordnen: Die Teilung ist eine Regel über den steuerlichen Ansatz, nicht über deine Buchung. Gebucht wird der volle Betrag auf das Bewirtungskonto (SKR03 4650, SKR04 6640) — die Aufteilung passiert dort, wo über den Ansatz entschieden wird: im Steuerbüro. Und bei der Umsatzsteuer gelten noch einmal eigene Regeln; auch die kennt deine Kanzlei.
Was üblicherweise auf den Beleg gehört
Der maschinell erstellte Bon bringt das meiste schon mit: Name und Anschrift der Gaststätte, Tag, die einzelnen Speisen und Getränke, den Betrag. Ein Trinkgeld lässt man sich sinnvollerweise mit ausweisen oder quittieren — sonst ist es später nicht nachweisbar.
Was der Bon nicht wissen kann, wird ergänzt: der Anlass der Bewirtung und die Teilnehmer. Dafür genügt üblicherweise die Rückseite des Belegs oder ein angehefteter Zettel, zeitnah ausgefüllt und unterschrieben. Das sind die allgemein erwarteten Angaben — ob dein Beleg im konkreten Fall vollständig ist, beurteilt dein Steuerbüro, nicht wir und nicht diese Seite.
Was Jubeljahr damit macht
Der Bon kommt als Foto oder Upload herein und wird zur Buchung auf der Kategorie Bewirtung — voller Betrag, Beleg angehängt. Auf der Auswertungsseite stehen dann beide Anteile nebeneinander, damit niemand sie von Hand ausrechnen muss:
Beim Export reist der Beleg im selben Paket mit wie die Buchung — deine Kanzlei bekommt beides zusammen und trifft die Entscheidung über den Ansatz mit dem Original vor Augen. Umgebucht, gekürzt oder „vorentschieden" wird bei uns nichts: Wir zählen vor, entschieden wird im Steuerbüro.
Häufige Fragen
- Reicht der Bon aus der Gaststätte allein?
- Üblicherweise nicht: Der maschinelle Bon liefert Ort, Tag, Speisen und Betrag — verlangt werden daneben Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den Teilnehmern, die man auf dem Beleg oder einem Zusatz ergänzt. Ob dein konkreter Beleg mit deinen Angaben genügt, entscheidet dein Steuerbüro; hier steht nur, was allgemein erwartet wird.
- Zählt das Trinkgeld mit?
- Nach der allgemeinen Regel gehört es zu den Bewirtungskosten, wenn es nachgewiesen ist — weshalb man es sich üblicherweise auf dem Bon quittieren oder maschinell mit ausweisen lässt. Auf unserem Beispielbon steht es deshalb als eigene Zeile. Für den Einzelfall gilt wie immer: fragt euer Steuerbüro.
- Warum bucht Jubeljahr die 30 % nicht einfach weg?
- Weil das eine steuerliche Entscheidung wäre, und die treffen wir grundsätzlich nicht — § 5 des Steuerberatungsgesetzes zieht da eine klare Grenze, und wir finden sie richtig. Jubeljahr zeigt beide Anteile nebeneinander und übergibt die volle Buchung; was davon wie angesetzt wird, entscheidet, wer dafür ausgebildet und zugelassen ist: dein Steuerbüro.
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Wer das nicht selbst sortieren will
Jubeljahr ist eine Vorbuchhaltung als Durchgangsstation: Belege kommen herein, werden vorkategorisiert, du prüfst und gibst frei, heraus geht ein DATEV-Buchungsstapel — und danach wird gelöscht. Eine vollständige Buchhaltung ist es nicht: keine Bilanz, keine Salden, keine Steuerberechnung.
Was Jubeljahr macht